Mit dem Inkrafttreten der als „Notbremse“ bekannten Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt eine Testpflicht. Ich zitiere aus der Festlegung des Kultusministeriums:
„Testpflicht: Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung.“
Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Sorgeberechtigten nicht in Testungen einwilligen, nehmen demzufolge am Distanzunterricht teil.
Die Verantwortlichen arbeiten mit Hochdruck an der zur-Verfügung-Stellung ausreichend vieler geeigneter Tests für alle Schulen. Sollten wider Erwarten nicht genügend Tests zur Verfügung stehen, wird das nicht dazu führen, dass die Schülerinnen und Schüler am betreffenden Tag nach Hause geschickt werden.
S. Heerwagen
23.04.2021